Neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung 2026 – die wichtigsten Fakten aus dem Gesetzblatt


Am 17. April 2026 ist die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten. Grundlage ist die „Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase“ vom 14. April 2026, veröffentlicht im BGBl. 2026 I Nr. 100. Gleichzeitig trat die bisherige Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 außer Kraft. Die Verkündung erfolgte am 16. April 2026, die Verordnung trat am Tag danach in Kraft.

Ziel der Neufassung ist es, die deutschen Regelungen an die neue europäische F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Diese ersetzt die bisherige EU-Verordnung Nr. 517/2014. Für Betreiber, Fachbetriebe, Sachkundige und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen bedeutet das: Viele Grundpflichten bleiben bestehen, aber die Anforderungen an Nachweise, Zertifikate, Auffrischungskurse und Betreiberkontrollen werden deutlich konkreter.
 

1. Neue Struktur und neue EU-Verweise

Die neue Verordnung heißt weiterhin kurz ChemKlimaschutzV, ist aber inhaltlich auf die neue EU-F-Gas-Verordnung ausgerichtet. Im Gesetzblatt wird ausdrücklich auf die Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 Bezug genommen. Außerdem werden mehrere neue EU-Durchführungsverordnungen genannt, darunter die Durchführungsverordnungen EU 2024/2174, EU 2024/2215, EU 2025/623, EU 2025/625, EU 2025/627 und EU 2025/1893.

Damit wird klar: Die neue deutsche Verordnung ist keine isolierte nationale Regelung, sondern ergänzt die europäische F-Gas-Gesetzgebung. Sie regelt vor allem, wie Sachkunde, Unternehmenszertifikate, Zuständigkeiten, Betreiberpflichten, Rücknahme und Ordnungswidrigkeiten in Deutschland umgesetzt werden.
 

2. Konkrete Grenzwerte für Kältemittelverluste bleiben erhalten

Ein besonders praxisrelevanter Teil steht in § 2 ChemKlimaschutzV. Dort werden konkrete Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust genannt. Betreiber ortsfester Einrichtungen müssen sicherstellen, dass diese Grenzwerte im Normalbetrieb nicht überschritten werden.

Für in sich geschlossene Kälteanlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 kg gilt ein Grenzwert von 1 % pro Jahr.

Für nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichtete Einrichtungen gelten folgende Grenzwerte:

Kältemittel-Füllmenge maximaler spezifischer Kältemittelverlust
unter 10 kg 3 %
10 bis 100 kg 2 %
über 100 kg 1 %


Für ältere Einrichtungen gelten höhere Grenzwerte. Wurden sie nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 errichtet, gelten 6 %, 4 % oder 2 %, abhängig von der Füllmenge. Für Einrichtungen, die bis zum 30. Juni 2005 errichtet wurden, gelten 8 %, 6 % oder 4 %.

Wichtig bleibt außerdem: Betreiber müssen den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherstellen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Für hermetisch geschlossene Einrichtungen, die entsprechend gekennzeichnet sind, gelten diese Regelungen nicht.
 

3. Rücknahme und Dokumentation: fünf Jahre Aufbewahrungspflicht

Auch die Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase ist ausdrücklich geregelt. Nach § 4 ChemKlimaschutzV sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, fluorierte Treibhausgase nach der Verwendung zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen.

Besonders wichtig für die Praxis ist die Dokumentationspflicht: Hersteller, Vertreiber, beauftragte Dritte und Betreiber von Entsorgungsanlagen müssen Aufzeichnungen über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
 

4. Sachkunde: Auffrischung spätestens alle sieben Jahre

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Sachkunde. Nach § 5 ChemKlimaschutzV dürfen bestimmte Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 der EU-Verordnung 2024/573 nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine passende Sachkundebescheinigung besitzen, über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und zuverlässig sind.

Neu bzw. deutlich verschärft ist die Frist für Auffrischungskurse: Liegt die Ausstellung der Sachkundebescheinigung länger als sieben Jahre zurück, muss die Person an einem Auffrischungskurs teilgenommen haben, der ebenfalls nicht länger als sieben Jahre zurückliegt.

Das bedeutet praktisch: Sachkunde ist nicht mehr nur ein einmaliger Nachweis. Fachkräfte müssen ihre Kenntnisse regelmäßig aktualisieren.
 

5. Auffrischungskurse: nicht immer mit praktischem Teil

In § 8 ChemKlimaschutzV wird genauer beschrieben, was Auffrischungskurse leisten sollen. Sie dienen der Auffrischung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit. Interessant ist eine Erleichterung: Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die sachkundige Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat. Der Selbsterklärung muss eine Auflistung dieser Tätigkeiten beigefügt werden.

Auf der Bescheinigung muss außerdem das Datum stehen, bis zu dem der nächste Auffrischungskurs erfolgen muss. Zusätzlich muss die Bescheinigung Name der bescheinigenden Stelle, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
 

6. Unternehmenszertifikate: neue Pflicht zur Kontrolle der Mitarbeitenden

Auch Unternehmen werden stärker in die Pflicht genommen. Wer ein Unternehmenszertifikat besitzt, muss nach § 10 Absatz 5 ChemKlimaschutzV sicherstellen, dass die beschäftigten sachkundigen Personen mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.

Für Unternehmen ist außerdem eine Übergangserleichterung vorgesehen: Wird der Antrag auf Erteilung eines Unternehmenszertifikats vor Ablauf des 12. März 2029 gestellt, kann das Unternehmen für neun Monate ab Antragstellung bestimmte Voraussetzungen über ein altes Unternehmenszertifikat und eine Empfangsbestätigung nachweisen. Die zuständige Behörde kann dem allerdings innerhalb von vier Wochen widersprechen.
 

7. Übergangsfristen: 2027 und 2029 sind entscheidend

Die Übergangsregelungen stehen in § 17 ChemKlimaschutzV. Dort sind mehrere wichtige Stichtage geregelt:

Alte Regelungen zu bestimmten Pflichten gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.

Alte Sachkundebescheinigungen und Zertifikate gelten grundsätzlich bis zum Ablauf des 12. März 2029 weiter. Ab dem 13. März 2029 wird die neue Auffrischungspflicht aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vollständig anwendbar. 

Auch alte Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen gelten grundsätzlich bis zum Ablauf des 12. März 2029 weiter. Für bestimmte Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der EU-Verordnung 2024/573 gelten die §§ 5, 10 und 14 erst ab dem 13. März 2027.
 

8. Betreiberpflichten: Nachweise müssen geprüft werden

Die neue Verordnung macht deutlich: Betreiber dürfen sich nicht allein darauf verlassen, dass ein Dienstleister „schon alles richtig macht“. Sie müssen sicherstellen, dass beauftragte Unternehmen oder Personen die erforderlichen Sachkunde- und Unternehmenszertifikate vorweisen können. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten können als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Betreiber sollten Nachweise aktiv einfordern, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren. Gerade bei Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Installation oder Außerbetriebnahme von Anlagen mit F-Gasen sollte der Zertifikatsstatus der beauftragten Personen und Unternehmen geprüft werden.
 

Fazit: Mehr Nachweispflichten, klare Fristen, stärkere Verantwortung

Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung 2026 bringt keine vollständige Abkehr vom bisherigen System, aber sie macht viele Pflichten konkreter. Besonders wichtig sind die festen Fristen:

17. April 2026: Inkrafttreten der neuen Verordnung
12. März 2027: Ende bestimmter Übergangsregelungen
13. März 2027: Anwendung bestimmter Pflichten für zusätzliche Einrichtungen
12. März 2029: Ende zentraler Übergangsfristen für alte Sachkunde- und Unternehmensnachweise
13. März 2029: Anwendung der neuen siebenjährigen Auffrischungspflicht
alle sieben Jahre: Auffrischungskurs für sachkundige Personen
fünf Jahre: Aufbewahrungspflicht für bestimmte Rücknahme- und Entsorgungsaufzeichnungen

Für Betreiber, Fachbetriebe und sachkundige Personen heißt das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, bestehende Nachweise, Zertifikate, Schulungsintervalle und Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Wer frühzeitig handelt, vermeidet spätere Lücken bei Sachkunde, Unternehmenszertifizierung und Betreiberpflichten.
 

Zum amtlichen Gesetzblatt

 

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